Preiserhöhung bei Sky ist gesetzwidrig

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VKI: Einseitige Preiserhöhung bei Sky ist gesetzwidrig
Das Oberlandesgericht Wien hat eine entsprechende Entscheidung
bestätigt. Betroffene könnten ihre zu viel bezahlten Beiträge
rückfordern, wenn das Urteil rechtskräftig wird.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des
Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Sky Österreich. Gegenstand
der Klage ist laut Angaben des VKI eine einseitige Vertragsänderung, mit
der der Pay-TV Anbieter 2013 eine Erhöhung von monatlichen Gebühren
durchsetzen wollte. Bereits 2015 hatte das Handelsgericht Wien die
Vorgehensweise des Unternehmens als gesetzwidrig beurteilt.

Nun hat das Oberlandesgericht Wien (OLG) die Entscheidung bestätigt und
darüber hinaus die Mitteilung über die Preiserhöhung als AGB-Klausel
für unwirksam erklärt, wie der VKI in einer Aussendung mitteilt. Das
Urteil ist jedoch nicht nicht rechtskräftig. Sollte es das werden,
können Betroffene die zu viel bezahlten Beiträge von Sky Österreich
zurückfordern.

„Anpassung von Verträgen“
Mit einem Standardbrief hatte das Unternehmen laut dem VKI 2013 eine
„Anpassung“ von Verträgen angekündigt. Die monatlichen Beiträge, so die
Information an Kundinnen und Kunden, würden sich damit um ein bis vier
Euro erhöhen. „Was sind zwei Euro im Vergleich mit dem besseren
Fernsehen von Sky?“, wollte der TV-Anbieter in diesem Zusammenhang
wissen und kam zu dem Schluss: „Eigentlich nicht viel. Wir hoffen, dass
Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember
2013 Einverständnis entgegenbringen.“

Unwirksame AGB-Klausel
Das OLG Wien beurteilte die Mitteilung in seiner aktuellen
Entscheidung dagegen als unwirksame AGB-Klausel sowie als rechtswidrige
Geschäftspraktik und kritisierte dabei unter anderem, dass betroffene
Kundinnen und Kunden nicht auf die Möglichkeit einer kostenlosen
Kündigung hingewiesen werden.

Die Mitteilung dieser einseitigen Preiserhöhung sei intransparent und
damit unwirksam, so das Gericht. „Mit dieser Mitteilung wird
fälschlicherweise suggeriert, dass für Kundinnen und Kunden keine
Möglichkeit bestünde, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung
kostenlos zu kündigen“, ergänzt VKI-Juristin Marlies Leisentritt.

Quelle: futurezone
 
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